Früh übt sich…
Für alle, die nicht länger warten wollen, gibt es das: „Begleitete Fahren mit 17 Jahren“.
Du bist Sechzehneinhalb? Klasse! Dann melde dich gleich zur Fahrausbildung an!
Nach erfolgreicher Prüfung erhältst DU mit 17 Jahren Deine Prüfbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“. Dann darfst Du mit einer Begleitperson fahren. Die Prüfbescheinigung gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufgeführt.
Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt mit dem 18. Geburtstag. Du erhältst dann den EU-Kartenführerschein bei deiner Führerscheinstelle.
Die Begleitpersonen:
- 30 Jahre oder älter sind;
- seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und
- nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg hat.
Führerscheinumschreibung
Fahrerlaubnisse aus EU-/EWR-Staaten werden ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung umgeschrieben.
Bei Fahrerlaubnissen aus Statten, die in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind, wird ganz oder teilweise auf die Prüfung verzichtet.
Inhaber von Führerscheinen aus allen anderen Staaten (Drittstaaten) müssen die theoretische und praktische Prüfung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ablegen. Dies kann nur unter Beteiligung einer Fahrschule erfolgen. Die für Erstbewerber vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig.
Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unbedingt im Original vorgelegt werden. Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt.